Du hast ein Balkonkraftwerk gekauft und fragst dich, ob du es von der Steuer absetzen kannst. Die kurze Antwort lautet: meistens nicht. Das klingt zunächst nach einer schlechten Nachricht, ist aber die Kehrseite von etwas Gutem — deine Einnahmen sind nämlich steuerfrei. Ob ein Balkonkraftwerk steuerlich absetzbar ist, hängt an zwei Paragrafen, die zusammen gelesen werden müssen. Wer die Kette einmal verstanden hat, kann jeden Sonderfall selbst einordnen. Und es gibt tatsächlich eine Stelle, an der doch Geld zurückkommt: die Montage durch einen Handwerksbetrieb.

Ist ein Balkonkraftwerk steuerlich absetzbar? Die kurze Antwort

Nein, die Anschaffung ist nicht absetzbar. Weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben. Das gilt für Module, Wechselrichter, Halterung und Kabel gleichermaßen.

Der Grund ist keine Willkür des Finanzamts, sondern ein logischer Zusammenhang im Einkommensteuergesetz. Der Staat hat kleine Solaranlagen komplett von der Einkommensteuer befreit. Wer nichts versteuert, darf im Gegenzug auch nichts abziehen. Sonst würde der Staat zweimal draufzahlen.

Eine Ausnahme bleibt: Hast du montieren lassen und dafür eine Rechnung bekommen, greift § 35a Absatz 3 EStG. Dazu unten mehr — das ist der Abschnitt, der sich für viele wirklich lohnt.

Balkonkraftwerk steuerlich absetzbar: warum die Antwort meist Nein lautet

Die Begründung besteht aus drei Schritten. Sie stehen an zwei verschiedenen Stellen im Gesetz, deshalb übersieht man den Zusammenhang leicht.

Schritt eins ist § 3 Nummer 72 des Einkommensteuergesetzes. Dort steht, dass die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei sind, solange die Leistung laut Marktstammdatenregister bei höchstens 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit liegt. Ein Balkonkraftwerk hat typischerweise 0,8 bis 2 Kilowatt (peak). Es liegt also immer weit unter dieser Grenze — die Zahl spielt in der Praxis keine Rolle.

Schritt zwei ist § 3c Absatz 1 desselben Gesetzes. Der Satz ist kurz und eindeutig: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Schritt drei ist die Anwendung auf Solaranlagen. Hier muss man nicht raten. Das Bundesfinanzministerium hat das in seinem Schreiben vom 17. Juli 2023 ausdrücklich geregelt. In Randziffer 21 heißt es, dass alle Betriebsausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit begünstigten Photovoltaikanlagen nach Maßgabe des § 3c Absatz 1 EStG nicht abzugsfähig sind.

Damit ist die Frage beantwortet. Kein Abzug für die Anschaffung, keine Abschreibung, keine Werbungskosten.

Kann man die Anschaffung eines Balkonkraftwerks von der Steuer absetzen?

Diese Frage wird oft mit einem Nebengedanken gestellt: Vielleicht geht es ja, wenn man das Gerät irgendwie anders einordnet. Etwa als Arbeitsmittel, als energetische Maßnahme am Gebäude oder über eine Abschreibung.

Alle drei Wege führen nicht zum Ziel, und zwar aus demselben Grund. § 3c Absatz 1 EStG knüpft nicht an die Bezeichnung an, sondern an den wirtschaftlichen Zusammenhang. Solange die Ausgabe mit den steuerfreien Stromeinnahmen zusammenhängt, ist sie gesperrt — unabhängig davon, in welche Zeile man sie schreiben möchte.

Auch der Weg über die steuerliche Förderung energetischer Sanierung nach § 35c EStG hilft nicht weiter. Diese Vorschrift zählt konkrete Maßnahmen auf, etwa Wärmedämmung, Fenstertausch oder eine neue Heizung. Eine steckerfertige Solaranlage gehört nicht dazu.

Bleibt die Abschreibung. Sie setzt voraus, dass es überhaupt einen Gewinn gibt, den man mindern könnte. Bei einer Anlage, deren Einnahmen vollständig steuerfrei sind, wird kein Gewinn mehr ermittelt. Es gibt also nichts, wovon abgeschrieben werden könnte.

Balkonkraftwerk als Handwerkerleistung absetzen: die eine Ausnahme

Jetzt zum Abschnitt, der sich lohnt. Denn eine Tür bleibt offen, und sie steht sogar ausdrücklich im BMF-Schreiben.

In Randziffer 28 heißt es, dass ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG bei begünstigten Photovoltaikanlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden zu unterstellen ist, dass sie ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 35a EStG vor, kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

Übersetzt: Für diesen einen Zweck behandelt das Finanzamt deine Anlage nicht als Betrieb, sondern als privaten Haushalt. Und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt sind begünstigt.

Konkret bekommst du 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuer abgezogen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Das ist kein Abzug von den Einkünften, sondern eine Ermäßigung der Steuer selbst — er wirkt also voll.

Vier Bedingungen musst du einhalten, und an jeder scheitern in der Praxis viele:

Erstens zählen nur die Arbeitskosten. § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG sagt wörtlich, dass der Abzug nur für Arbeitskosten gilt. Das Modul, der Wechselrichter und die Halterung bleiben außen vor. Bitte den Betrieb daher, die Arbeitszeit auf der Rechnung getrennt auszuweisen. Ohne getrennte Position erkennt das Finanzamt nichts an.

Zweitens brauchst du eine Rechnung. Ein Kassenbon reicht nicht.

Drittens musst du überweisen. § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG verlangt, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Wer bar bezahlt, verliert den Abzug endgültig — auch mit Quittung.

Viertens darf für dieselbe Maßnahme keine öffentliche Förderung geflossen sein. Das Gesetz schließt Maßnahmen aus, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden. Wer einen kommunalen Zuschuss für sein Balkonkraftwerk erhalten hat, sollte hier genau rechnen. Welche Programme es gibt, steht in unserer Übersicht zur Balkonkraftwerk-Förderung der Bundesländer.

Wer selbst montiert, hat nichts abzuziehen. Das ist die häufigste Enttäuschung bei diesem Thema — und beim Balkonkraftwerk montieren die meisten selbst.

Ein Rechenbeispiel

Nehmen wir an, du lässt einen Elektrobetrieb kommen. Er montiert die Halterung am Geländer, schließt an und prüft die Steckdose. Die Rechnung weist zwei Positionen aus: 620 Euro für Material und 280 Euro für Arbeitszeit. Du überweist den Gesamtbetrag von 900 Euro.

Absetzbar sind nur die 280 Euro Arbeitszeit. Davon 20 Prozent ergibt 56 Euro, die dir am Ende von der Einkommensteuer abgezogen werden. Nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst.

Das ist kein großer Betrag, aber es ist echtes Geld — und es kostet dich nur den Eintrag einer Zahl in der Steuererklärung. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro gilt außerdem für alle Handwerkerleistungen im Haushalt zusammen. Wer im selben Jahr ohnehin renoviert hat, schöpft ihn womöglich schon anderweitig aus.

Ein praktischer Tipp: Frag den Betrieb vor der Beauftragung, ob er die Arbeitszeit getrennt ausweist. Nachträglich eine neue Rechnung zu bekommen ist lästig, und ohne getrennte Position erkennt das Finanzamt den Abzug nicht an.

Balkonkraftwerk Steuer absetzen als Mieter

Für Mieter gilt zunächst dasselbe wie für alle anderen: Die Anschaffung ist nicht absetzbar, weil die Einnahmen steuerfrei sind.

Ein Punkt ist für Mieter aber wichtig, weil er oft für Verwirrung sorgt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG hängt nicht am Eigentum. Im BMF-Schreiben steht ausdrücklich, dass es nicht erforderlich ist, dass der Betreiber der Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist. Als Mieter bist du also genauso befreit wie ein Hauseigentümer.

Auch § 35a EStG steht Mietern offen. Die Vorschrift knüpft an den eigenen Haushalt an, nicht an das Grundbuch. Lässt du als Mieter montieren, kannst du die Arbeitskosten genauso geltend machen. Voraussetzung bleibt die Rechnung auf deinen Namen und die Überweisung von deinem Konto.

Was Mieter zusätzlich beachten müssen, ist keine Steuerfrage, sondern Mietrecht — die Zustimmung des Vermieters. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag: Balkonkraftwerk als Mieter und § 554 BGB.

Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?

Wer einspeist, bekommt vom Netzbetreiber eine kleine Vergütung. Bei einem Balkonkraftwerk sind das oft nur wenige Euro im Jahr, manchmal gar nichts — viele Betreiber verzichten bewusst darauf.

Steuerlich ist die Sache eindeutig. Die Einspeisevergütung gehört zu den Einnahmen, die § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei stellt. Das BMF-Schreiben zählt sie sogar als erstes Beispiel auf. Sie muss also nicht versteuert und nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Dasselbe gilt für den Strom, den du selbst verbrauchst. Früher war das ein eigenes Thema, weil der Eigenverbrauch als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerlich erfasst wurde. Bei Anlagen, die zum Nullsteuersatz gekauft wurden, liegen die Voraussetzungen dafür laut Bundesfinanzministerium nicht mehr vor. Der selbst verbrauchte Strom bleibt also ebenfalls unversteuert.

Was Einspeisung und Eigenverbrauch technisch bedeuten, erklärt der Ratgeber zu Einspeisung und Eigenverbrauch beim Balkonkraftwerk.

Kann man ein Balkonkraftwerk mit Speicher von der Steuer absetzen?

Für die Einkommensteuer ändert der Speicher nichts. Die Kette aus § 3 Nummer 72 und § 3c Absatz 1 EStG gilt unverändert. Kein Abzug.

Bei der Umsatzsteuer gilt eine Besonderheit: Für Speicher hat das Bundesfinanzministerium eine Kapazitätsschwelle festgelegt, unterhalb derer der Nullsteuersatz einen Einzelnachweis verlangt. Weil das eine Kaufentscheidung betrifft und keine Rechtsfrage zur Absetzbarkeit, steht die Erklärung dazu im Ratgeber zur Balkonkraftwerk-Steuer.

Ein Punkt gehört aber hierher, weil er die Steuerbefreiung selbst betrifft. Der Speicher zählt bei der Leistungsgrenze des § 3 Nummer 72 EStG nicht mit. Maßgeblich ist allein die Bruttoleistung der Anlage laut Marktstammdatenregister — also die Modulleistung. Wer sein Balkonkraftwerk um einen Speicher erweitert, bleibt steuerfrei, egal wie groß der Speicher ist.

Auch die Reihenfolge spielt keine Rolle. Ob du den Speicher gleich mitkaufst oder zwei Jahre später nachrüstest, ändert an der Steuerbefreiung nichts. Was du in beiden Fällen tun musst: die geänderten Daten im Marktstammdatenregister nachtragen.

Balkonkraftwerk steuerlich absetzbar als Vermieter: hier ändert sich alles

Vermieter fragen häufiger nach der Absetzbarkeit, und ihre Lage ist tatsächlich anders. Zunächst gilt aber dieselbe Regel: Solange die Einnahmen unter die Steuerbefreiung fallen, sperrt § 3c Absatz 1 EStG den Abzug. Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Ein wichtiger Punkt aus dem BMF-Schreiben hilft hier beim Verständnis. In Randziffer 8 steht, dass der Betreiber der Anlage nicht Eigentümer des Gebäudes sein muss. Die Steuerbefreiung hängt also am Betrieb, nicht am Grundbuch. Das ist auch der Grund, warum Mieter sie ebenso nutzen wie Eigentümer.

Komplex wird es, sobald Strom gegen Entgelt an Mieter geliefert wird. Dann entstehen Einnahmen, die eigenständig zu beurteilen sind, und es können weitere Pflichten dazukommen. Diese Konstellation lässt sich nicht pauschal beantworten — sie hängt vom Vertrag, von der Abrechnung und von der Zahl der Einheiten ab. Wer das plant, sollte einmal eine Steuerberatung einschalten. Der Betrag, um den es geht, rechtfertigt die Beratungskosten meist schnell.

Was auch für Vermieter gilt: § 35a EStG ist an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geknüpft. Für eine fremdvermietete Wohnung greift dieser Weg nicht.

Wie lange sind Balkonkraftwerke steuerfrei?

Diese Frage taucht in den Suchvorschlägen auffallend oft auf. Offenbar vermuten viele eine befristete Aktion, die irgendwann ausläuft.

Das ist nicht der Fall. § 3 Nummer 72 EStG enthält kein Enddatum. Die Steuerbefreiung gilt nach dem BMF-Schreiben für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es keine Frist. Auf die direkte Frage, ob der Nullsteuersatz zeitlich befristet sei, antwortet das Bundesfinanzministerium in seiner FAQ mit einem klaren Nein.

Was sich ändern kann, ist das Gesetz selbst — das gilt aber für jede Steuerregel. Ein Ablaufdatum, auf das man sich einstellen müsste, existiert derzeit nicht.

Balkonkraftwerk in der Steuererklärung angeben: wo eintragen?

Hier ist die häufigste Suchanfrage zum Thema, und die Antwort ist erfreulich kurz.

Die Einnahmen trägst du nirgends ein. Sie sind steuerfrei. Eine Anlage EÜR brauchst du für ein reines Balkonkraftwerk nicht auszufüllen. Auch die Einspeisevergütung, falls du überhaupt welche bekommst, bleibt außen vor.

Einzutragen ist nur eine Sache: die Handwerkerrechnung für die Montage. Sie gehört in die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen, in das Feld für Handwerkerleistungen. Dort trägst du ausschließlich den Arbeitskosten-Anteil ein, nicht den Rechnungsbetrag insgesamt.

Bewahre die Rechnung und den Kontoauszug auf. Das Finanzamt fordert beides nur selten an, aber wenn, dann muss beides vorliegen.

Wer sich fragt, ob das Balkonkraftwerk als energetische Maßnahme in die Steuererklärung gehört: nein. Diese Zeile ist für Maßnahmen nach § 35c EStG gedacht, und eine Steckersolaranlage zählt nicht dazu.

Muss ein Balkonkraftwerk beim Finanzamt angemeldet werden?

Grundsätzlich wird man mit der Stromeinspeisung Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das klingt nach Formularen. In der Praxis bleibt dir das erspart.

Das Bundesfinanzministerium lässt aus Gründen des Bürokratieabbaus einen Verzicht zu — sowohl auf die Anzeige nach § 138 Absatz 1 der Abgabenordnung als auch auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Drei Bedingungen müssen dafür zusammenkommen. Der Betrieb beschränkt sich auf Anlagen, die nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigt sind. Das Unternehmen beschränkt sich auf den Betrieb einer Anlage im Sinne des § 12 Absatz 3 UStG. Und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG findet Anwendung.

Beim typischen Balkonkraftwerk treffen alle drei Punkte zu. Du musst dich also nicht beim Finanzamt melden.

Verwechsle das aber nicht mit der Anmeldung im Marktstammdatenregister. Die bleibt Pflicht und hat mit dem Finanzamt nichts zu tun. Wie das geht, steht in unserer Anleitung zur Anmeldung im Marktstammdatenregister. Ebenfalls unabhängig davon ist die Frage, ob du dein Balkonkraftwerk der Versicherung melden musst.

Das Finanzamt schickt trotzdem einen Fragebogen — was tun?

Der Verzicht auf die Anmeldung ist eine Vereinfachung der Verwaltung, kein Verbot für das Finanzamt. Es kommt vor, dass ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im Briefkasten liegt. Meist, weil der Netzbetreiber die Einspeisung gemeldet hat oder weil ein Eintrag im Marktstammdatenregister aufgefallen ist.

Kein Grund zur Sorge. Ein Fragebogen ist keine Steuerforderung. Ignorieren solltest du ihn aber nicht — er ist eine amtliche Aufforderung, und ohne Antwort schätzt das Finanzamt im Zweifel.

Der richtige Weg ist eine kurze, sachliche Antwort. Nenne die Anlage, ihre Leistung in Kilowatt (peak) und die Nummer aus dem Marktstammdatenregister. Verweise darauf, dass die Einnahmen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 72 EStG fallen und dass die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird. Damit ist der Fall in aller Regel erledigt.

Hebe die Unterlagen zum Kauf auf: Rechnung, Datenblatt mit der Leistung, den Nachweis der Registrierung. Das sind die drei Dokumente, nach denen gefragt wird. Wer sie beisammen hat, beantwortet solche Post in zehn Minuten.

Wichtig zum Schluss dieses Punktes: Steuerbefreiung heißt nicht, dass es keine Pflichten gibt. Sie heißt nur, dass keine Steuer anfällt. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt bestehen, und ihre Versäumnis ist eine Ordnungswidrigkeit — das hat mit dem Finanzamt nichts zu tun.

Was kann man bei Photovoltaik steuerlich absetzen?

Ein Blick über den Balkon hinaus hilft beim Einordnen, denn bei größeren Anlagen ist die Lage teilweise anders.

Bei Dachanlagen bis 30 Kilowatt (peak) gilt dieselbe Kette wie beim Balkonkraftwerk: steuerfrei, deshalb kein Abzug. Erst oberhalb dieser Grenzen — oder bei Anlagen, die nicht auf, an oder in einem Gebäude sitzen — wird wieder regulär versteuert. Und wo versteuert wird, darf auch abgezogen werden.

Ein Detail dazu aus dem BMF-Schreiben: Freiflächenanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. Wer sein Balkonkraftwerk frei im Garten aufstellt, ohne Bezug zu einem Gebäude, sollte diesen Punkt kennen. In der Praxis sind Steckersolargeräte fast immer einem Gebäude zugeordnet, weil sie an dessen Stromkreis hängen. Im Zweifel klärt das Finanzamt den Einzelfall.

Für dich als Betreiber eines Balkonkraftwerks bleibt es damit bei zwei Vorteilen — sie heißen nur nicht „absetzen”: null Prozent Umsatzsteuer beim Kauf und keine Einkommensteuer auf den Ertrag. Was das unterm Strich bedeutet, zeigt die Kostenrechnung zum Balkonkraftwerk.

Gilt in Bayern oder Niedersachsen etwas anderes?

Diese Frage stellen erstaunlich viele. Die Antwort ist ein klares Nein.

Einkommensteuer und Umsatzsteuer sind Bundesrecht. § 3 Nummer 72 EStG, § 3c Absatz 1 EStG, § 35a EStG und § 12 Absatz 3 UStG gelten in Flensburg genauso wie in Garmisch. Ein Bundesland kann daran nichts ändern.

Was sich tatsächlich unterscheidet, sind Förderprogramme. Länder, Kommunen und Stadtwerke zahlen Zuschüsse, und die sind sehr unterschiedlich. Das ist aber kein Steuerrecht, sondern Fördermittelrecht.

Ein Zusammenhang besteht trotzdem, und er ist wichtig: Wer einen steuerfreien Zuschuss für die Montage kassiert, verliert für dieselbe Maßnahme den Abzug nach § 35a EStG. Beides zusammen geht nicht. Bei kleinen Beträgen ist der Zuschuss fast immer der bessere Weg — rechne es aber einmal durch.

Quellen

Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext oder von der zuständigen Bundesbehörde. Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026.

Einen Überblick über alle steuerlichen Regeln — Mehrwertsteuer, Gewerbe, Kleinunternehmerregelung — findest du im Ratgeber zur Balkonkraftwerk-Steuer. Die weiteren Rechtsfragen rund ums Balkonkraftwerk sammelt unsere Übersicht zur Rechtslage.

Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Er stellt keine Steuerberatung im Einzelfall dar. Bei Vermietung, Stromlieferung an Mieter oder mehreren Anlagen hängt die Antwort vom Einzelfall ab — dann hilft nur eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.