Dein Wegweiser

Alles zum Thema — an einem Ort

Lies der Reihe nach oder spring direkt zu deiner Frage.

Du wohnst in einer Eigentumswohnung und möchtest ein Balkonkraftwerk anbringen. Die Sorge ist fast immer dieselbe: Die Eigentümergemeinschaft könnte es verbieten. Diese Sorge war bis Oktober 2024 berechtigt. Seitdem ist die Rechtslage eine andere — und zwar deutlich. Der Gesetzgeber hat das Steckersolargerät ausdrücklich ins Wohnungseigentumsgesetz geschrieben. Wer den entscheidenden Satz kennt, geht anders in die nächste Versammlung.

Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?

Nein. Der entscheidende Satz steht in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes und lautet wörtlich:

„Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die … der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.”

Zwei Wörter tragen die ganze Wirkung: kann verlangen. Das ist kein Bittstellen, sondern ein Anspruch. Die Gemeinschaft steht nicht vor der Frage, ob sie dir das Gerät gönnt. Sie steht vor der Frage, wie es umgesetzt wird.

Vor Oktober 2024 war das anders. Damals musste ein Eigentümer sich auf die allgemeinen Regeln für bauliche Veränderungen berufen und in der Versammlung um Zustimmung werben. Viele Anträge scheiterten schlicht an einer ablehnenden Mehrheit. Das ist vorbei.

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk verbieten? Was § 20 WEG genau sagt

Um die Antwort zu verstehen, muss man drei Absätze zusammen lesen. Sie stehen im selben Paragrafen, werden aber selten gemeinsam zitiert.

Absatz 1 ist die Grundregel: Bauliche Veränderungen „können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden”. Es braucht also grundsätzlich einen Beschluss. Das gilt weiterhin.

Absatz 2 ist die Privilegierung. Er zählt fünf Maßnahmen auf, die jeder Eigentümer verlangen kann. Nummer 5 ist das Steckersolargerät. Und dann folgt der Satz, der in fast keinem Ratgeber steht:

„Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.”

Das ist die Trennlinie. Über das Ob wird nicht mehr abgestimmt, weil es im Gesetz steht. Abgestimmt wird über das Wie.

Absatz 4 zieht die äußere Grenze. Eine bauliche Veränderung darf „nicht beschlossen, gestattet oder verlangt werden”, wenn sie „die Wohnanlage grundlegend umgestalten” oder „einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen” würde. Dazu unten mehr — es ist die einzige echte Ausnahme.

Warum überhaupt ein Beschluss? Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Viele Eigentümer wundern sich: Der Balkon gehört doch zur Wohnung — warum soll die Gemeinschaft mitreden?

Die Antwort liegt in einer Trennung, die im Wohnungseigentumsrecht überall auftaucht. Es gibt Sondereigentum, das dir allein gehört, und Gemeinschaftseigentum, das allen zusammen gehört.

Zum Sondereigentum zählt in der Regel der Innenraum deiner Wohnung. Beim Balkon wird es interessant: Der Raum des Balkons, also die Fläche, auf der du stehst, ist meist Sondereigentum. Die Bauteile dagegen — Brüstung, Geländer, Bodenplatte, Außenwand — gehören zum Gemeinschaftseigentum. Sie sind Teil der Gebäudehülle und tragen zur Statik und zum Erscheinungsbild bei.

Genau hier setzt der Beschluss an. Sobald du an einem dieser Bauteile etwas befestigst, greifst du in gemeinschaftliches Eigentum ein. Das ist eine bauliche Veränderung — und die braucht nach § 20 Absatz 1 WEG einen Beschluss.

Wer genau was ist, steht in der Teilungserklärung deiner Anlage. Dort kann im Einzelfall etwas anderes geregelt sein. Ein Blick hinein lohnt sich, bevor du in die Versammlung gehst — vor allem, wenn jemand behauptet, der Balkon gehöre komplett dir.

Die praktische Folge ist einfach: Nicht das Balkonkraftwerk als solches braucht die Erlaubnis, sondern die Befestigung am gemeinschaftlichen Eigentum. Das erklärt auch, warum bei einem frei aufgestellten Modul anders diskutiert wird.

Muss die Eigentümergemeinschaft dem Balkonkraftwerk zustimmen?

Ja, in dem Sinne, dass sie einen Beschluss fassen muss. Diesen Beschluss nennt das Gesetz Gestattungsbeschluss. Ohne ihn fehlt die formale Grundlage, auch wenn dein Anspruch feststeht.

Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber keiner. Vergleiche es mit einem Anspruch auf einen Ausweis: Du hast ihn, aber du bekommst das Dokument erst, wenn das Amt es ausstellt. Genauso ist es hier — der Anspruch ist da, der Beschluss macht ihn wirksam.

Praktisch bedeutet das: Du stellst einen Antrag, die Versammlung stimmt über die Durchführung ab, und der Beschluss wird ins Protokoll aufgenommen. Lehnt die Versammlung den Antrag pauschal ab, ist dieser Beschluss angreifbar.

Eine besondere Mehrheit verlangt § 20 WEG nicht. Weil die Durchführung zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Balkonkraftwerk WEG Beschluss: Vorlage für die Eigentümerversammlung

Der häufigste Fehler ist kein juristischer, sondern ein praktischer: Der Antrag ist zu vage. „Ich möchte ein Balkonkraftwerk anbringen” lädt zu Rückfragen und Vertagung ein. Ein Antrag, der Anbringung, Optik, Kosten, Haftung und Rückbau bereits regelt, lässt sich dagegen in einer Sitzung beschließen.

Genau dafür haben wir eine Vorlage vorbereitet. Sie greift die Punkte auf, die Verwaltungen erfahrungsgemäß klären wollen, und formuliert den Beschlusstext gleich mit.

Die vollständige Fassung mit Begründung und Ausfüllhinweisen bekommst du über den Download-Knopf.

Was in den Beschluss gehört

Ein guter Beschlusstext beantwortet die Fragen, bevor sie gestellt werden. Fünf Punkte sollten drinstehen.

Der Umfang. Wie viele Module, wie viel Wattpeak (die Nennleistung der Module unter Normbedingungen), welche Leistung hat der Wechselrichter. Ohne Zahlen bleibt der Beschluss dehnbar, und Dehnbarkeit erzeugt später Streit.

Die Anbringung. Innen oder außen am Geländer, mit oder ohne Bohren, welche Farbe. Je konkreter, desto weniger Angriffsfläche.

Die Kosten. Anschaffung, Montage, Betrieb, Wartung und Rückbau trägt der Antragsteller. Das ist selbstverständlich, gehört aber ins Protokoll.

Die Haftung. Ein Hinweis auf die Privathaftpflicht beruhigt die Runde spürbar. Ob deine Police das Gerät einschließt und was du dem Versicherer melden musst, steht in unserem Beitrag zur Versicherungspflicht beim Balkonkraftwerk.

Der Rückbau. Was passiert bei Auszug oder Verkauf. Üblich ist: Rückbau auf eigene Kosten, es sei denn, der Nachfolger übernimmt die Anlage.

Wer diese fünf Punkte im Beschlussantrag für die Eigentümerversammlung schon mitliefert, macht der Verwaltung die Arbeit leicht — und genau das erhöht die Chance, dass in einer einzigen Sitzung entschieden wird.

Wie lange dauert das? Der Weg bis zum Beschluss

Die häufigste Enttäuschung ist nicht die Ablehnung, sondern die Wartezeit. Plane realistisch.

Der Antrag muss rechtzeitig bei der Verwaltung sein. Nur Punkte, die vor dem Versand der Einladung eingehen, kommen auf die Tagesordnung. Wann genau eingeladen wird, steht in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung — oft drei bis vier Wochen vor der Versammlung.

Ordentliche Versammlungen finden meist einmal im Jahr statt. Wer im Juni beantragt und die Versammlung ist im März, wartet neun Monate. Das ist der eigentliche Engpass.

Eine außerordentliche Versammlung ist möglich, wird für ein einzelnes Balkonkraftwerk aber selten einberufen. Fragen kostet nichts, besonders wenn mehrere Eigentümer dasselbe vorhaben — gemeinsame Anträge haben mehr Gewicht.

Nach dem Beschluss kannst du montieren. Das Protokoll ist dein Nachweis; hebe es auf.

Ein Hinweis zur oft genannten Zustimmungsfiktion: Ein Schweigen der Gemeinschaft gilt nicht automatisch als Zustimmung. § 20 WEG kennt keine solche Regel. Wer nichts hört, hat keinen Beschluss — und damit keine Grundlage.

Erst der Beschluss, dann die Montage — sonst droht der Rückbau

Dieser Abschnitt ist der wichtigste des ganzen Beitrags, und er wird fast überall übersehen.

Der Bundesgerichtshof hat am 21. März 2025 entschieden (Aktenzeichen V ZR 1/24). Der amtliche Leitsatz sagt es klar. Wer ohne den erforderlichen Gestattungsbeschluss gebaut hat, kann dem Beseitigungsanspruch aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB Folgendes nicht entgegenhalten:

dass ein Gestattungsanspruch besteht.”

Übersetzt: Wer zuerst montiert und dann argumentiert, hat verloren. Das Argument „ich hätte doch sowieso Anspruch darauf gehabt” zieht vor Gericht nicht. Die Folge ist der Rückbau — und danach darfst du neu beantragen.

Einordnung, damit es fair bleibt: Der entschiedene Fall betraf kein Steckersolargerät, sondern eine bauliche Veränderung nach den allgemeinen Regeln. Der Grundsatz gilt aber für bauliche Veränderungen insgesamt, und der Gestattungsbeschluss ist auch beim Balkonkraftwerk vorgesehen. Wer auf Nummer sicher gehen will, wartet den Beschluss ab.

Die praktische Konsequenz ist unbequem, aber einfach: Zwischen Antrag und nächster ordentlicher Versammlung können Monate liegen. Plane das ein, statt vorher zu bohren.

Kann die WEG ein Balkonkraftwerk ablehnen? Die enge Ausnahme

Es gibt genau einen Weg, auf dem eine Ablehnung Bestand haben kann: § 20 Absatz 4 WEG. Zwei Fälle nennt das Gesetz.

Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage. Gemeint ist eine Veränderung, die den Charakter des Gebäudes verändert. Ein einzelnes Modul an einer Balkonbrüstung erfüllt das nach allgemeinem Verständnis nicht. Anders kann es aussehen, wenn eine komplette Fassade großflächig belegt würde.

Unbillige Benachteiligung eines Eigentümers. Hier geht es um konkrete Nachteile für einzelne Nachbarn — etwa Verschattung einer darunterliegenden Wohnung oder eine Gefahr durch die Befestigung.

Was ausdrücklich nicht genügt: allgemeiner Geschmack. „Uns gefällt das nicht” oder „das passt nicht zum Haus” sind keine Rechtsgründe. Wer ablehnen will, muss einen der beiden gesetzlichen Fälle konkret darlegen.

Ein zweiter, unabhängiger Weg steht in Absatz 3: Die Gestattung kann auch verlangt werden, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dieser Weg ist älter und verlangt Konsens — deshalb ist Absatz 2 Nummer 5 in der Regel der bessere.

Diese Ablehnungsgründe hört man oft — und was von ihnen bleibt

In Versammlungen fallen immer wieder dieselben Sätze. Es lohnt sich, sie vorher zu kennen.

„Das sieht nicht schön aus.” Der Geschmack einzelner Eigentümer ist kein Grund im Sinne des § 20 Absatz 4 WEG. Dort steht „grundlegend umgestalten” — das meint den Charakter der Anlage, nicht die persönliche Vorliebe. Praktisch begegnest du dem Einwand am besten, indem du im Antrag eine dunkle Farbgebung und eine Anbringung innen an der Brüstung anbietest.

„Dann will das jeder.” Genau so hat der Gesetzgeber es gemeint. Der Anspruch steht jedem Wohnungseigentümer zu. Dass mehrere ihn nutzen, ist kein Ablehnungsgrund, sondern die Absicht der Regelung.

„Das gefährdet die Statik.” Das kann ein Grund sein — aber nur mit Substanz. Wer das einwendet, muss es auf den konkreten Fall beziehen. Ein Modul mit rund 20 Kilogramm an einer Brüstung ist etwas anderes als eine Vollbelegung der Fassade. Nimm dem Einwand die Kraft, indem du die Herstellerangaben zur Befestigung mitbringst.

„Der Verwalter ist dagegen.” Der Verwalter führt aus, er entscheidet nicht. Beschlossen wird in der Versammlung.

„Das steht so in unserer Gemeinschaftsordnung.” Hier lohnt ein genauer Blick. Alte Regelungen, die bauliche Veränderungen pauschal ausschließen, sind mit der Neuregelung von Oktober 2024 schwer zu vereinbaren. Ob eine konkrete Klausel noch trägt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls — das gehört anwaltlich geprüft.

„Erst brauchen wir die Zustimmung aller.” Das gilt für den Weg über § 20 Absatz 3 WEG. Über Absatz 2 Nummer 5 brauchst du sie nicht.

Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung: brauche ich eine Genehmigung?

Die Frage lässt sich an einer einzigen Linie entscheiden: Berührst du gemeinschaftliches Eigentum?

Balkongeländer, Brüstung und Fassade gehören in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn der Balkon zu deiner Wohnung gehört. Sobald du dort etwas befestigst, ist es eine bauliche Veränderung — und die braucht den Beschluss.

Stellst du das Modul dagegen frei auf den Balkonboden, ohne etwas zu befestigen, wird der Fall im Einzelfall anders bewertet. Verlass dich darauf aber nicht: Ein freistehendes Modul kann bei Wind zur Gefahr werden, und spätestens dann steht die Frage der Haftung im Raum. Der Beschluss kostet dich nichts außer Zeit und schafft Sicherheit.

Wie du ohne Eingriff in die Bausubstanz montierst, steht im Ratgeber zum Balkonkraftwerk ohne Bohren befestigen.

Wer haftet, wenn der Mieter ohne Beschluss montiert?

Diese Frage betrifft jeden, der seine Eigentumswohnung vermietet — und die Antwort überrascht viele.

Im selben Urteil vom 21. März 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den vermietenden Wohnungseigentümer eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer trifft. Der amtliche Leitsatz nennt drei Fälle.

Der erste: Du hast die bauliche Veränderung erlaubt. Der zweite: Du musstest wegen einer angekündigten Nutzungsabsicht damit rechnen und hast den Mieter trotzdem nicht auf den nötigen Gestattungsbeschluss hingewiesen. Der dritte: Du bist nicht eingeschritten, nachdem du von der Montage erfahren hast.

Für dich als Vermieter heißt das: Sag deinem Mieter ausdrücklich, dass er den Beschluss der Gemeinschaft braucht, und halte das schriftlich fest. Ein Satz im Antwortschreiben genügt. Ohne diesen Hinweis kann die Gemeinschaft sich an dich halten, nicht an den Mieter.

Was tun, wenn die Eigentümergemeinschaft das Balkonkraftwerk verbieten will?

Bleib zunächst sachlich. In vielen Fällen ist die Ablehnung kein böser Wille, sondern Unkenntnis — die Regelung ist erst seit Oktober 2024 in Kraft.

Schritt eins: Weise auf den Gesetzestext hin. § 20 Absatz 2 Nummer 5 WEG, wörtlich zitiert. Oft löst sich die Sache damit.

Schritt zwei: Biete Auflagen an. Die Gemeinschaft darf über die Durchführung entscheiden — wer ihr dabei entgegenkommt, nimmt dem Streit die Grundlage. Der Musterantrag oben ist genau dafür gebaut.

Schritt drei: Wird trotzdem abgelehnt, kannst du den Beschluss anfechten. Hier zählt jeder Tag, denn die Fristen sind kurz und stehen in § 45 WEG.

Die Fristen bei der Anfechtung

Der Gesetzestext ist knapp und eindeutig:

„Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden.”

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens laufen beide Fristen ab der Beschlussfassung, nicht ab dem Tag, an dem du das Protokoll bekommst. Wer auf die Post wartet, verliert wertvolle Zeit. Notiere dir das Datum der Versammlung.

Zweitens sind es zwei getrennte Fristen. Die Klage muss innerhalb eines Monats bei Gericht sein. Die ausführliche Begründung darf zwei Monate dauern. Das verschafft etwas Luft, ändert aber nichts an der ersten Frist.

Versäumst du den Monat, wird der Beschluss bestandskräftig — auch wenn er inhaltlich falsch war. Dann bleibt nur der Weg über einen neuen Antrag in der nächsten Versammlung.

Ab hier gehört der Fall in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts für Wohnungseigentumsrecht. Eine Rechtsschutzversicherung mit Wohnungseigentums- Baustein trägt die Kosten häufig mit; ein Anruf vor der Beauftragung klärt das.

Was du in dieser Zeit nicht tun solltest: heimlich montieren. Genau diesen Fall entscheidet das BGH-Urteil zu deinen Lasten.

Mieter oder Eigentümer — wer braucht was?

Beide haben einen Anspruch, aber aus verschiedenen Gesetzen und gegen verschiedene Gegenüber.

Als Mieter richtet sich dein Anspruch gegen den Vermieter. Grundlage ist § 554 BGB, dessen amtliche Überschrift Steckersolargeräte inzwischen ausdrücklich nennt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Maßnahme dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann”. Klauseln im Mietvertrag, die dich schlechter stellen, sind nach Absatz 2 unwirksam. Alle Einzelheiten stehen im Ratgeber Balkonkraftwerk als Mieter und § 554 BGB.

Als Eigentümer richtet sich dein Anspruch gegen die Gemeinschaft, Grundlage ist § 20 WEG.

Beides zusammen trifft zu, wenn du eine Eigentumswohnung mietest. Dann braucht dein Vermieter zusätzlich den Beschluss der Gemeinschaft. Er kann dir die Erlaubnis also nicht allein erteilen — und genau daran scheitert es in der Praxis oft.

Unabhängig von all dem bleiben zwei Pflichten bestehen: die Anmeldung im Marktstammdatenregister und die Frage, ob du das Gerät deiner Versicherung melden musst. Steuerlich ist die Anlage übrigens nicht absetzbar — die Einnahmen sind dafür steuerfrei.

Quellen

Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext oder aus der amtlichen Entscheidung. Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026.

Die weiteren Rechtsfragen rund ums Balkonkraftwerk sammelt unsere Übersicht zur Rechtslage.

Hinweis: Dieser Text gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei einer abgelehnten Beschlussfassung, bei Fristen zur Anfechtung oder bei Streit mit der Verwaltung hängt die Antwort vom Einzelfall ab — dann hilft nur eine Anwältin oder ein Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.