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Ein schwarzes Solarmodul neben einem Klemmbrett mit Checkliste auf einem hellen Holztisch — Sinnbild für den kompletten Balkonkraftwerk 2026 Ratgeber.
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Balkonkraftwerk 2026: der komplette Ratgeber in einfacher Sprache

Was ein Balkonkraftwerk 2026 wirklich kann, was sich seit dem Solarpaket I geändert hat, was du anmelden musst und ab wann es sich lohnt. Alles auf einer Seite, in klarer Sprache und mit geprüften Zahlen.

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„Die Einspeisevergütung wird abgeschafft” — mit dieser Schlagzeile lief im Juli der Gesetzentwurf durch die Portale, und seit dem Kabinettsbeschluss Ende Juli fragen sich viele Besitzer eines Balkonkraftwerks erneut, ob ihr kleiner Solarstrom bald nichts mehr wert ist. Die kurze, ehrliche Antwort: Für dein Balkonkraftwerk ändert sich direkt kaum etwas. Trotzdem lohnt der genaue Blick, denn hinter der Aufregung steckt eine echte Weichenstellung — nur eben vor allem für größere Dachanlagen. Wir haben den Stand nach dem Kabinett geprüft und übersetzen ihn in einfache Sprache: Was ist beschlossen, was ist noch Entwurf, und was bedeutet die Einspeisevergütung fürs Balkonkraftwerk 2027 konkret? Dazu gehört auch die Frage, die uns am häufigsten erreicht: Sind 1200 Watt ab 2027 erlaubt?

Einspeisevergütung Balkonkraftwerk 2027: was der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli ändert

Am 17. Juli 2026 hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) unter Ministerin Katherina Reiche den Entwurf der EEG-Novelle in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Zwölf Tage später, am Mittwoch, dem 29. Juli 2026, hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Damit ist der Text der Regierung fertig, mit dem sie ins Parlament geht — mehr ist es aber auch nicht. Ein Gesetz wird daraus erst, wenn Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben.

Was die Bundesregierung selbst zu ihrem Beschluss sagt, ist kurz und deutlich. Bei der Solarenergie setzt sie stärker auf günstige Freiflächenanlagen. Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer Dachanlagen wird am Netzanschluss auf 50 Prozent begrenzt, um Mittagsspitzen zu vermeiden und den Zubau von Speichern anzuregen. Die Direktvermarktung wird gestärkt: Neue Anlagen sollen über intelligente Messsysteme in den Markt integriert werden und sich an Preissignalen orientieren. Und wörtlich wird „ein schrittweiser Übergang weg von einer festen Einspeisevergütung angeregt”, mit einem vierjährigen Direktvermarktungsbonus als Starthilfe.

Der Hintergrund ist europarechtlich: Die bisherige Beihilfegenehmigung der EU für das deutsche Fördermodell läuft Ende 2026 aus. Eine feste, gesetzlich garantierte Vergütung soll deshalb durch marktnähere Modelle ersetzt werden. Das erklärt auch den Zeitdruck — das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 stehen.

Ein ehrlicher Hinweis zur Quellenlage: Den Regierungsentwurf selbst haben wir am 22. August 2026 noch nicht im Originaltext prüfen können. Die Centbeträge und Staffeln in diesem Beitrag stammen aus dem Entwurf vom 17. Juli und aus der Berichterstattung der Fachmedien zum Kabinettsbeschluss. Wo sich beides unterscheiden könnte, sagen wir es dazu.

Was ändert sich 2027 bei der Einspeisevergütung?

Der wichtigste Punkt: Für neue Solaranlagen soll die feste Einspeisevergütung ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Anders als in früheren, geleakten Fassungen befürchtet, endet die Förderung kleiner Dachanlagen aber nicht abrupt. Vorgesehen ist eine befristete Übergangszahlung von maximal 36 Monaten. Im Juli-Entwurf begann sie für die erste Stufe bei rund 5,2 ct/kWh und sank danach halbjährlich. Für Anlagen unter 25 Kilowatt kommt für vier Jahre ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh hinzu. Der frühere Volleinspeiser-Bonus und die bisherige Ausfallvergütung sollen wegfallen.

Zur ausnahmslosen Pflicht wird die Direktvermarktung nicht: Anlagen unter 100 Kilowatt dürfen ihren Überschussstrom weiterhin unentgeltlich vom Netzbetreiber abnehmen lassen. Wer für die Einspeisung dauerhaft Geld sehen will, muss den Strom aber nach und nach direkt vermarkten. Die Pflicht greift gestaffelt: ab 2027 für Anlagen ab 50 Kilowatt, ab 2028 ab 25 Kilowatt, ab 2029 ab 7 Kilowatt und ab 2030 für alle Neuanlagen. Dazu kommt die Kappung der Einspeiseleistung neuer Dachanlagen auf 50 Prozent am Netzanschluss.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

WasHeute (Inbetriebnahme bis Ende 2026)Entwurf ab 2027
Feste EinspeisevergütungJa, 20 Jahre lang garantiertEntfällt für Neuanlagen
Kleine DachanlagenVoller fester Satz (7,70 ct/kWh bis 10 kW, Teileinspeisung)Übergangszahlung, im Juli-Entwurf ab rund 5,2 ct/kWh, maximal 36 Monate
VergütungswegFester Satz je KilowattstundeDirektvermarktung, gestaffelt bis 2030 verpflichtend
Einspeiseleistung DachanlagenUnbegrenzt (bis zur Anlagengröße)Auf 50 Prozent am Netzanschluss gekappt
Balkonkraftwerk (bis 2 kW / 800 VA)Faktisch keine VergütungAusdrücklich ausgenommen — unverändert

Noch nicht beschlossen: Das Kabinett hat den Entwurf am 29. Juli 2026 verabschiedet. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und zentrale Vorschriften stehen unter dem Vorbehalt der EU-Beihilfegenehmigung. Zahlen und Stichtage können sich im Verfahren noch ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag bei jedem großen Schritt.

Gilt die EEG-Reform auch für Balkonkraftwerke?

Jetzt der Teil, den die großen Schlagzeilen meist unterschlagen: Für ein klassisches Balkonkraftwerk ist die Reform kaum spürbar. Das hat zwei Gründe.

Erstens nimmt der Entwurf Steckersolargeräte ausdrücklich aus. Die geplante 50-Prozent-Kappung der Einspeiseleistung gilt nicht für Geräte bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung — also für genau das, was ein normales Balkonkraftwerk ausmacht. Das Fachmagazin pv magazine zitiert den Entwurf so: „Ausgenommen bleiben nur Stecker-Solar-Geräte und Mini-Photovoltaik-Anlagen bis 2 Kilowatt Leistung.” Zum Kabinettsbeschluss berichten Fachmedien übereinstimmend, dass Steckersolar bis 2 Kilowatt unberührt bleibt: keine Drosselung, aber auch keine Übergangszahlung. Die bekannten Grenzen findest du im Überblick zur 800-Watt-Grenze und in der Gesetzeslage 2026.

Zweitens bekommt ein Balkonkraftwerk in der Praxis ohnehin fast nie eine Einspeisevergütung. Die überschüssigen Kilowattstunden sind so gering, dass sich die gesonderte Anmeldung und der passende Zähler nicht lohnen. Die allermeisten Anlagen laufen als unentgeltliche Abnahme: Der Überschuss fließt ins Netz, ohne dass Geld dafür zurückkommt. Genau deshalb liegt der wirtschaftliche Hebel seit jeher im Eigenverbrauch. Wie das Zusammenspiel technisch funktioniert, steht im Ratgeber zu Einspeisung und Eigenverbrauch.

Wirklich relevant wird die Novelle erst, wenn du über die Balkonkraftwerk-Grenze hinausgehst: eine größere Aufdach-Anlage, ein Ausbau auf mehrere Kilowatt oder der Umstieg auf eine echte Photovoltaik-Anlage. Für diese Fälle lohnt der Blick auf den Stichtag weiter unten.

Balkonkraftwerk 1200 Watt erlaubt ab 2027? Welche Grenzen wirklich gelten

Diese Frage erreicht uns seit dem Sommer am häufigsten, und sie hat einen einfachen Kern: Im Gesetz gibt es keine 1200-Watt-Grenze. Es gibt zwei Zahlen, und beide stehen in § 8 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung, jeweils „insgesamt” hinter dem Zähler eines Haushalts. Alles dazwischen ist weder erlaubt noch verboten — es ist einfach eine Frage, auf welche der beiden Grenzen sich die 1200 Watt beziehen.

Meinen die 1200 Watt die Module, ist die Antwort ja. Drei Module mit je rund 400 Wattpeak (Wattpeak ist die Nennleistung der Module unter Laborbedingungen) ergeben etwa 1200 Wattpeak, und das liegt klar unter der 2-Kilowatt-Grenze. Der Wechselrichter regelt die Einspeisung auf 800 Watt ab, die Module dürfen mehr liefern. Genau dieses Prinzip nennen Fachleute Überbau, und es ist vom Gesetzgeber so gewollt. Die Verbraucherzentrale fasst die Regel so zusammen: „maximal 800 Watt (AC) am Wechselrichter und maximal 2.000 Watt für die angeschlossenen Module” — so steht es dort wörtlich. Wer mehr Modulleistung anschließt als 960 Wattpeak, braucht nach der Produktnorm allerdings einen Einspeise-Stecker statt Schuko — die Einzelheiten stehen im Vergleich Schuko oder Wieland. Was bei vier Modulen und 2000 Wattpeak gilt und für wen sich das Maxi-Set rechnet, erklärt der Ratgeber zum Balkonkraftwerk mit 2000 Watt.

Meinen die 1200 Watt den Wechselrichter, ist die Antwort nein. 1200 Voltampere Ausgangsleistung liegen über der 800-Voltampere-Grenze. Ein solches Gerät gilt nicht mehr als Steckersolargerät, das vereinfachte Verfahren entfällt, und der Netzbetreiber muss beteiligt werden. Das gilt auch dann, wenn ein Hersteller die höhere Leistung per App freischalten könnte — die Grenze setzt das Gesetz, nicht die Software. Und es gilt auch mit mehreren Geräten: Die 800 Voltampere gelten „insgesamt” für den ganzen Zählpunkt, wie der Beitrag zu mehreren Balkonkraftwerken an einem Zähler belegt.

Und ab 2027? Der Entwurf der EEG-Novelle rührt an beiden Zahlen nicht. Er nimmt Steckersolargeräte in genau diesen Grenzen von den neuen Regeln aus. Wer also heute 1200 Wattpeak Module mit einem 800-Watt-Wechselrichter betreibt, darf das nach dem Entwurf auch 2027 — und wer auf einen 1200-Watt-Wechselrichter hofft, wird im Entwurf nicht fündig.

Balkonkraftwerk maximale Leistung 2027: bleibt es bei 800 Watt und 2 Kilowatt?

Ja, nach allem, was bisher vorliegt. Die maximale Leistung für Steckersolar ist seit dem Solarpaket I vom Mai 2024 unverändert: 800 Voltampere am Wechselrichter, 2 Kilowatt an den Modulen. Der Entwurf der EEG-Novelle 2027 übernimmt diese Grenzen als Abgrenzung für die Ausnahme — er verschiebt sie nicht. Eine Anhebung auf 1000 Watt, über die seit dem Solarpaket II immer wieder diskutiert wird, steht nicht im Entwurf. Was davon realistisch ist, ordnet unser Beitrag zum Solarpaket II ein.

Wichtig ist dabei ein Punkt, den viele übersehen: Die EEG-Novelle regelt, wie Strom vergütet wird, nicht, was du anschließen darfst. Die Leistungsgrenzen für Steckersolar stehen zwar im EEG, aber die Novelle ändert an diesem Paragrafen nichts. Sicherheit und Anschluss regeln die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 und die Regeln der Netzbetreiber. Wer seine Anlage erweitern will, sollte deshalb nicht auf 2027 schauen, sondern auf die heutigen Grenzen — und auf das, was die Regeln und Vorschriften 2026 dazu sagen.

Ein Nebensatz für alle, die nach „EEG 2027 Entwurf PDF” suchen: Im Bundestag liegt seit dem 7. Juli 2026 ein Gesetzentwurf mit dem Titel „EEG 2027” als Drucksache 21/6914 — das ist ein Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, nicht der Regierungsentwurf. Der Regierungsentwurf vom 29. Juli ist auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht.

Wird die Einspeisevergütung fürs Balkonkraftwerk abgeschafft?

Streng genommen kann nichts abgeschafft werden, was es in der Praxis nicht gibt. Wer sein Balkonkraftwerk nur im Marktstammdatenregister anmeldet — und das ist der Normalfall —, wird laut Verbraucherzentrale der Vergütungskategorie „unentgeltliche Abnahme” zugeordnet. Das heißt: Der Überschuss geht ins Netz, und der Netzbetreiber zahlt dafür nichts. Daran ändert der Entwurf nichts, weder im Guten noch im Schlechten. Die Übergangszahlung gibt es für Steckersolar nicht, die Kappung aber auch nicht.

Was sich ändern könnte, ist das Umfeld: Für größere Anlagen verschiebt sich die Rechnung noch stärker zum Eigenverbrauch, und genau dorthin zeigt beim Balkonkraftwerk ohnehin alles. Wer seinen Überschuss nicht verschenken will, hat zwei Wege: einen Speicher, der den Mittagsstrom in den Abend rettet, oder eine smarte Steuerung, die Verbraucher einschaltet, wenn die Sonne scheint. Beide Wege beschreiben unsere Beiträge zum Balkonkraftwerk mit Speicher und zur Nulleinspeisung mit smarter Steuerung.

Kann ich mit einem Balkonkraftwerk Einspeisevergütung bekommen?

Theoretisch ja. Das Gesetz schließt Steckersolar von der Vergütung nicht aus. Praktisch scheitert es an drei Hürden, die jede für sich klein sind und zusammen fast niemand nimmt.

Die erste Hürde ist der Zähler: Für eine Abrechnung braucht es einen Zweirichtungszähler (einen Zähler, der Bezug und Einspeisung getrennt misst). Den bekommen Balkonkraftwerk-Haushalte zwar ohnehin nach und nach, wie der Beitrag zum Stromzähler erklärt — aber er allein löst noch keine Zahlung aus. Die zweite Hürde ist der Vertrag: Der Netzbetreiber zahlt nur, wenn du die Einspeisung bei ihm als vergütungspflichtig anmeldest und die nötigen Angaben lieferst. Die dritte Hürde ist die Menge: Ein typisches Balkonkraftwerk speist je nach Verbrauch und Ausrichtung vielleicht ein paar Hundert Kilowattstunden im Jahr ein. Nimm als Rechenbeispiel 300 Kilowattstunden zu 7,70 Cent — das wären rund 23 Euro im Jahr, vor Aufwand und Steuerfragen.

Steuerlich ist das Thema für Balkonkraftwerke entspannt, weil kleine Anlagen seit 2023 von der Einkommensteuer befreit sind. Die Einzelheiten stehen im Steuer-Ratgeber. Unterm Strich bleibt: Wer die 23 Euro will, kann sie beantragen. Die meisten sparen sich den Weg und holen das Geld über den Eigenverbrauch herein, wo jede selbst genutzte Kilowattstunde ein Vielfaches wert ist.

Bekomme ich 2026 noch 20 Jahre Einspeisevergütung?

Für alle, die 2026 noch eine anmeldepflichtige Solaranlage in Betrieb nehmen, gilt eine klare gute Nachricht: Der Vergütungssatz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist für 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr garantiert. Dieser Bestandsschutz ist im EEG verankert, und spätere Gesetzesänderungen rütteln nicht daran. Der oft zitierte Satz „Wer 2026 anschließt, bekommt 20 Jahre lang Geld — ab 2027 nicht mehr” trifft für Dachanlagen zu, für ein reines Balkonkraftwerk dagegen kaum, weil dort ohnehin keine Vergütung fließt.

Konkret gelten laut Bundesnetzagentur für Anlagen bis 10 Kilowatt, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Die Sätze sinken halbjährlich um rund ein Prozent; zum 1. Februar 2027 käme turnusmäßig der nächste Schritt — sofern das neue Gesetz bis dahin nicht greift. Maßgeblich ist immer der Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, und der bleibt dann über die gesamte Laufzeit fest.

Egal ob kleines Balkonkraftwerk oder große Dachanlage: Die Rechnung verschiebt sich immer stärker zum selbst genutzten Strom. Bei typischen Haushaltsstrompreisen ist die selbst verbrauchte Kilowattstunde deutlich mehr wert als die eingespeiste. Wie viel ein Speicher dazu beiträgt, rechnen wir ehrlich im Ratgeber Lohnt sich ein Balkonkraftwerk mit Speicher? durch. Wer den Überschuss gezielt vermarkten oder günstig laden will, findet die passenden Modelle im Vergleich dynamischer Stromtarife.

Einspeisevergütung Balkonkraftwerk 2027: lohnt sich das noch?

Die ehrliche Antwort lautet: Sie hat sich für das Balkonkraftwerk nie gelohnt, und daran ändert 2027 nichts. Rechne es einmal gegen: 300 eingespeiste Kilowattstunden bringen rund 23 Euro im Jahr — wenn du den Aufwand mit Zähler, Anmeldung und Abrechnung auf dich nimmst. Dieselben 300 Kilowattstunden selbst zu verbrauchen, spart bei einem Strompreis von 35 Cent rund 105 Euro. Der Eigenverbrauch ist also das Vier- bis Fünffache wert, und er kostet keinen einzigen Antrag.

Deshalb ist die Frage „lohnt sich die Einspeisevergütung noch?” beim Balkonkraftwerk eigentlich die falsche Frage. Die richtige lautet: Wie bekomme ich möglichst viel von meinem Strom selbst verbraucht? Drei Stellschrauben helfen. Die Ausrichtung: Ost-West-Module liefern morgens und abends, wenn im Haushalt etwas läuft. Das Verhalten: Waschmaschine, Spülmaschine und Ladegeräte in die Sonnenstunden legen. Und der Speicher, der den Rest in den Abend rettet. Ob sich der Speicher für dich rechnet, zeigt der Amortisations-Rechner, und wie hoch dein Eigenverbrauch jetzt schon ist, der Eigenverbrauchs-Rechner.

Eine Ausnahme gibt es: Wer sein Balkonkraftwerk später zu einer größeren Anlage ausbauen will, sollte die Vergütungsfrage im Blick behalten. Denn oberhalb von 2 Kilowatt Modulleistung endet der Steckersolar-Status, und dann gelten die Regeln für normale Solaranlagen — mit allem, was der Entwurf für 2027 vorsieht.

Balkonkraftwerk kaufen oder auf 2027 warten: was du jetzt tun solltest

Für Balkonkraftwerk-Interessenten gibt es keinen Grund zur Torschlusspanik: Weder die 800-Voltampere-Grenze noch die faktische Einspeise-Praxis ändern sich durch den Entwurf. Wer wartet, verschenkt nur Ertrag. Wichtiger ist, den Eigenverbrauch zu optimieren: durch die richtige Ausrichtung, das Verlegen großer Verbraucher in die Mittagsstunden oder einen passend dimensionierten Speicher.

Wer dagegen mit einer größeren Dachanlage liebäugelt, sollte den 31. Dezember 2026 als Anker im Kopf behalten — inklusive realistischer Vorlaufzeit für Planung, Bestellung und Netzanschluss. Und wer seine Anlage im Marktstammdatenregister anmeldet, findet die Schritte in unserer Anleitung zur MaStR-Anmeldung.

Kritik an der EEG-Novelle 2027: was Verbände und Forscher sagen

So nüchtern die Zahlen klingen, so umstritten ist der Kurs. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat die geplanten Einschnitte für neue Solaranlagen scharf kritisiert und von einem Frontalangriff auf die Energiewende gesprochen. Eine gemeinsame Analyse von Agora Energiewende und dem Fraunhofer ISE warnt, dass sich kleine Dachanlagen unter den neuen Bedingungen wirtschaftlich schlechter darstellen könnten — vor allem, weil Vergütung in Zeiten negativer Börsenpreise entfallen soll.

Das Ministerium hält dagegen, private Solaranlagen rechneten sich inzwischen auch ohne feste Förderung, und verweist auf den europarechtlichen Zwang: Ohne neue Beihilfegenehmigung darf die alte Einspeisevergütung ab 2027 nicht einfach weiterlaufen. Im Kabinettsbeschluss kam nach Berichten von pv magazine in der Nacht vor der Sitzung noch Bewegung in das begleitende Netzpaket, nicht aber in die Grundlinie zur Einspeisevergütung. Für dich als Balkonkraftwerk-Besitzer ist diese Debatte vor allem ein Signal, den Eigenverbrauch ernst zu nehmen — denn genau dorthin verschiebt sich der wirtschaftliche Kern, egal wie das Gesetz am Ende ausfällt.

Fahrplan der EEG-Novelle 2027: Kabinett, Bundestag, Bundesrat, Inkrafttreten

Zwei von vier Stationen sind erledigt. Der Referentenentwurf vom 17. Juli hat die Anhörung durchlaufen, das Kabinett hat am 29. Juli beschlossen. Jetzt folgt das Parlament: Bundestag und Bundesrat beraten nach der Sommerpause, Fachmedien rechnen mit dem Start im September 2026. Einen festen Termin gibt es Stand 22. August nicht — weder im Bundestag noch im Bundesrat ist der Entwurf bisher als Drucksache gelistet. In dieser Phase können sich Zahlen und Grenzen noch verschieben.

Die letzte Station ist das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Ab dann würden Übergangszahlung und Direktvermarktung tatsächlich gelten, sofern die EU-Beihilfegenehmigung vorliegt. Bis dahin gilt: Für dein Balkonkraftwerk ändert sich nichts, und für Bestandsanlagen bleibt der einmal festgeschriebene Satz erhalten. Den Gesamtüberblick über die Rechtslage rund ums Balkonkraftwerk hältst du im großen Ratgeber 2026 aktuell. Wir tragen hier jeden weiteren Schritt nach — sichtbar im Änderungsprotokoll am Ende des Beitrags.

Quellen und weiterführende Informationen

Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 und die Beschreibung seiner Kernpunkte stammen von der Bundesregierung. Die Inhalte des Entwurfs vom 17. Juli beruhen auf der Veröffentlichung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) zur EEG-Novelle. Ergänzend haben wir die Berichterstattung von pv magazine vom 20.07.2026 genutzt. Den Kabinettsbeschluss und den Zeitplan hat pv magazine am 29.07.2026 eingeordnet. Den Regierungsentwurf selbst konnten wir bis zum 22.08.2026 nicht im Originaltext prüfen; sobald er als Bundestags-Drucksache vorliegt, gleichen wir die Zahlen ab. Die Drucksache 21/6914 der Grünen-Fraktion ist beim Deutschen Bundestag abrufbar.

Die Leistungsgrenzen für Steckersolar stehen in § 8 Absatz 5a EEG. Die Einordnung zu „unentgeltliche Abnahme” und zum Einspeise-Stecker ab 960 Watt stammt von der Verbraucherzentrale (Gesetze und Normen für Steckersolar). Die Vergütungssätze ab 1. August 2026 (7,70 und 12,22 ct/kWh bis 10 kW) stammen von der Bundesnetzagentur, gegengeprüft mit der Verbraucherzentrale (Stand 01.08.2026). Die Einordnung der Folgen für private Anlagen stützt sich auf die Analyse von Agora Energiewende. Das Rechenbeispiel mit 300 Kilowattstunden ist eine Annahme zur Veranschaulichung, kein Messwert. Alle Quellen zuletzt geprüft am 22. August 2026; maßgeblich bleiben am Ende der Gesetzestext und die Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur.